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Eine kurze Übersicht über Norwegische Erbregeln

  1. Wer sind die Erben, wenn kein Testament vorliegt?
    1. Ehegatte
    2. Kinder
    3. Enkel, Urenkel
    4. Mutter, Vater, Geschwister und deren Nachkommen
    5. Großeltern, Onkel, Tanten, Vetter, Cousinen
    6. Fiskus
  2. Über wie viel darf man testamentarisch verfügen?
  3. Erbschaftssteuer
  4. Womit kann NorJus helfen?

1 Wer sind die Erben, wenn kein Testament vorliegt?

A Ehegatte

Wenn der Erblasser verheiratet war, besteht das Erbe aus dem Teil des Erblassers (normalerweise der Hälfte) am Gemeingut sowie dem etwaigen Vorbehaltsgut des Erblassers.
Hatte der Erblasser Kinder, Enkel oder Urenkel, bekommt der Ehegatte 25 % dieses Erbes, doch mindestens viermal „Grunnbeløpet“, des Grundbetrags der norwegischen Sozialrente. (Es steht etwas mehr über das Mindesterbe in Abschnitt 2.)
Wenn die nächsten Angehörigen des Erblassers Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen sind, erbt der Ehegatte 50 % des Erbes, doch mindestens sechsmal „Grunnbeløpet“, des Grundbetrags der norwegischen Sozialrente.
Ansonsten erbt der Ehegatte alles.
Häufig kann der Ehegatte in fortgesetzter Gütergemeinschaft leben. Das bedeutet normalerweise, dass das Erbe erst nach dem Tod des Ehegatten verteilt wird. Es bedeutet auch, dass der überlebende Ehegatte den zuerst Versterbenden nicht beerbt.
Etwaige Kinder des Erblassers aus Vorehen können die fortgesetzte Gütergemeinschaft in Bezug auf den Teil des Vermögens, den sie erben sollen, verweigern. Kinder aus Vorehen können deshalb die Auszahlung ihres Erbteils aus dem Nachlass verlangen.

B Kinder

Wenn der Erblasser Kinder hatte, erben diese normalerweise alles, was der Erblasser hinterlässt, nachdem der etwaige Ehegatte des Erblassers den ihm/ihr zustehenden Teil bekommen hat.

C Enkel, Urenkel

erben, wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind oder auf ihr Erbe verzichtet haben. Sie bekommen das Erbe ihrer Eltern.

D Mutter, Vater, Geschwister und deren Nachkommen

War der Erblasser verheiratet und kinderlos, erben sie das, was übrig bleibt, wenn der Ehegatte den ihm/ihr zustehenden Teil, d.h. normalerweise die Hälfte des Anteils der Erblassers am Gesamtgut und die Hälfte des Anteils des Erblassers am etwaigen Vorbehaltsgut, bekommen hat. Wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war, erben sie alles. Wenn der Erblasser Kinder, Enkel oder Urenkel hatte, erben Mutter, Vater, Geschwister und deren Nachkommen nichts.

E Die Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen

erben nur, wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos war und keine nahen Angehörigen der vorstehenden Art hatte. Jedes Großelternpaar oder jeder Großelternzweig bekommt gegebenenfalls je die Hälfte des Erbes.

F Der Fiskus

erbt alles, wenn der Erblasser keine Erben der vorstehend Art hatte und auch keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Das Erbe wird zu Freiwilligenarbeit für Kinder und Jugend kanalisiert.

2 Über wie viel darf man testamentarisch verfügen?

Grundsätzlich kann ein Erblasser über sein gesamtes Vermögen beliebig testamentarisch verfügen, mit der wichtigen Ausnahme, dass ein Ausschluss von Ehegatten und Kindern von der Erbfolge durch den Erblasser nicht möglich ist.

Die Kinder haben Anspruch auf ein Pflichtteil in Höhe von 2/3 des Nachlasses der Eltern, jedoch nicht mehr als höchstens 15 mal “Grunnbeløpet”, des Grundbetrags der norwegischen Sozialrente je Kind von jedem Elternteil.

Die Witwe/der Witwer haben einen Anspruch auf ein Mindesterbe in Höhe eines Betrags der, wenn die Ehegatten Kinder haben, dem vierfachen „Grunnbeløpet“, des Grundbetrags der norwegischen Sozialrente entspricht. Wenn die Eheleute keine Kinder haben, beträgt das Mindesterbe sechsfachen des „Grunnbeløpet“. Wenn der verstorbene Ehegatte weniger als das Mindesterbe hinterlässt, erbt die Witwe/der Witwer alles.

Wenn die Ehegatten im Gütergemeinschaft gelebt haben, wird der überlebende Ehegatte normalerweise das Recht haben, in fortgesetzter Gütergemeinschaft leben zu können. Das Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft ist begrenzt, wenn der Erblasser Kinder aus Vorehen hatte.

3 Erbschaftssteuer

Vom 1. Januar 2014 gibt es in Norwegen keine Erbschaftssteuer.

Wenn der Erblasser Geschäftstätigkeit mit Standort im Ausland oder Liegenschaften im Ausland hinterlässt, ist die Erbschaftssteuer in dem Lande, in dem die Geschäfte ihren Sitz haben oder die Liegenschaften sich befinden.

Norwegen hat Vereinbarungen mit den anderen Nordischen Ländern, mit der Schweiz und den USA getroffen, um die Doppelbesteuerung von Erbmitteln zu umgehen.
Norwegen hat keine Vereinbarungen mit anderen Ländern getroffen.

4 Womit kann NorJus helfen?

  • Mit Teilen der Nachlassteilung, zum Beispiel Hilfe zur Erstellung einer Nachlassbilanz, Auslegung von des Testamenten, Verteilung des Erbes, Erbanzeige, vorherige Steuererklärungen, Berechnung der bestmöglichen Steuern u.a.m..
  • Mit der vollen Erbauseinandersetzung. NorJus macht alles. Sie brauchen an gar nichts zu denken.
  • Mit Ihrer Vertretung bei der Erbauseinandersetzung in Norwegen
  • Mit dem Kontakt zu norwegischen Behörden in Verbindung mit Erbschaften und Erbauseinandersetzungen in Norwegen
  • Andere erbrechtliche Fragen

 

Über die Anwaltskanzlei NorJus